• Christian Hinzmann
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Werbung: Humor vs. Spott

Der Bundesgerichtshof hat mit Urteil vom 1.10.2009 (Az.: I ZR 134/07) die Rechtsprechung humorvoller Werbevergleiche präzisiert.

Als Leitsatz gilt nunmehr, dass eine humorvolle oder ironische Anspielung auf einen Mitbewerber oder dessen Produkte erst dann eine unzulässige Herabsetzung darstellt, wenn der Mitbewerber dem Spott oder der Lächerlichkeit preisgegeben wird oder von den Adressaten der Werbung wörtlich und damit ernst genommen und daher als Abwertung verstanden wird.

Auch hier stellt der Bundesgerichtshof klar, dass es für die Abgrenzung zwischen (zulässigem) Humor und unzulässigem Spott (Herabsetzung) darauf ankommt, ob ein durchschnittlicher Zuschauer (bzw. Leser) die Äußerung oder Darstellung als Humor verstehen konnte. Ein Werbespot überschreitet demnach nur dann die grenzen des wettbewerbsrechtlich Zulässigen, auch wenn er Witz, Ironie oder Sarkasmus an den Tag legt, wenn der Spot zwar grundsätzlich einen Mitbewerber „abqualifiziere“, dies aber ein durchschnittlicher Zuschauer als Humor verstehen kann bzw. muss.

Autor: 
Rechtsanwalt Martin Zimdars, Reichenberger Str. 61, 10999 Berlin
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